Zum Inhalt springen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Hilden Süd e.V.
- Der Verein wurde am 6. März 1995 gegründet.
- Er hat seinen Sitz in Hilden.
- Der Gerichtsstand ist das für Hilden zuständige Amtsgericht.
- Der Verein ist im Vereinsgericht beim Amtsgericht Langenfeld unter der Reg.-Nr.
586 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist
parteipolitisch ungebunden. Innerhalb seines Betreuungsgebietes (§3) fördert der
Verein insbesondere in den Bereichen: Sicherheit, Flächennutzung, Verkehr,
Umweltschutz, Infrastruktur der Wohnumfelds- und Lebensqualität der Einwohner.
Dazu werden zweckentsprechende Vorschläge ausgearbeitet, Aktivitäten entwickelt
und den öffentlichen Gremien dargelegt.
- Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Vorstandmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sie erhalten lediglich
Aufwandsentschädigungen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen dem „Gemeinnützigen Seniorenzentrum Stadt Hilden GmbH“ zu,
die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Auflösung des Vereins ist nur mit den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern auf einer außerordentlichen Hauptversammlung möglich.
§ 3 Betreuungsgebiet
- Im Norden: Südlich der Bahnlinie Düsseldorf-Solingen und Itterbach.
- Im Westen: Östlich des Horster Flutgrabens sowie Bruchhauser Mühlenbaches.
- Im Süden: Nördlich des Örkhausgrabens.
- Im Osten: Westlich der Stadtgrenze Solingen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag von jeder natürlichen oder
juristischen Person erworben werden.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Für den Ausschluss ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss
wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
- Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet
automatisch mit dem Ableben eines Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder haben einen Vereinsbeitrag (Jahresbeitrag) zu leisten, dessen Höhe
von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Der Vereinsbeitrag ist bis zum 31.03.
eines Jahres zu zahlen.
§ 6 Vorstand
- Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte und zur Vorbereitung und Durchführung der
Vereinsveranstaltungen wählt die Jahreshauptversammlung den Vorstand. Er besteht
aus:
a) einem / einer Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Schatzmeister / einer Schatzmeisterin
d) einem stellvertretenden Schatzmeister / einer stellvertretenden Schatzmeisterin
e) einem Schriftführer / einer Schriftführerin
f) einem Pressewart / einer Pressewartin
g) Beisitzern / Beisitzerinnen, Anzahl bestimmt die Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand a–d wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand e–g wird auf drei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26BGB sind der oder die erste Vorsitzende, die
stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Je zwei von
ihnen sind zur Vertretung des Vereins gemeinschaftlich berechtigt.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Handelt es sich bei dem oder der
Ausscheidenden um ein Vorstandsmitglied gemäß Abs 3., ist eine Neuwahl durch eine
Mitgliederversammlung durchzuführen, und zwar spätestens drei Monate nach
Ausscheiden des betreffenden Vorstandsmitglieds.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden (in
Abwesenheit von einem der Stellvertreter / einer der Stellvertreterinnen) einberufen.
Auf Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung
einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Teilnehmenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht zu den laufenden Vereinsgeschäften gehören, deren Erledigung dem Vorstand
gem. § 6 obliegt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
- Im ersten Quartal eines Jahres ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand innerhalb eines Jahres
einberufen.
- Auf Antrag von mindestens 10.v.H. der Mitglieder hat der Vorstand eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Einladungen zu Versammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag
erfolgen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse sind geheim vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern
beantragt wird.
- Anträge von Mitgliedern sind spätestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand
entscheidet über den Antrag.
- Die Absätze 7 und 8 gelten sinngemäß auch für Wahlen.
- Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Auf Wunsch ist jedem Vereinsmitglied Einsicht in die gefertigte Niederschrift zu
geben.
§ 8 Jahreshauptversammlung
- Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen unter Angabe der
Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Versammlung erfolgen.
- Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme der Jahresberichte: Vorstand, Schatzmeister / Schatzmeisterin,
Kassenprüfer / Kassenprüferin
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Jährliche Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin. Die Wiederwahl für
ein zweites Jahr ist möglich.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des
Vereinsvermögens gemäß § 2 (Abs. 5)
- Beschlüsse zu 2. e–g können auch in einer Mitgliederversammlung, die innerhalb
eines Jahres einberufen wird, gefasst werden.
- Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von mind. 2/3 der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn sieben Mitglieder
sich entscheiden, ihn weiterzuführen.
§ 9 Kassenprüfer / Kassenprüferinnen
- Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen prüfen die Kasse und die Führung der
Kassengeschäfte vor jeder Jahreshauptversammlung. Bei der Prüfung muss der
Schatzmeister / die Schatzmeisterin anwesend sein.
- Die Kassenprüfer / die Kassenprüferinnen haben in der Jahreshauptversammlung
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Dieser Bericht muss in Kurzform vorliegen.
§ 10 Beisitzer / Beisitzerinnen
- Die Beisitzer / Beisitzerinnen werden den verschiedenen Zweckbereichen gemäß
§2 Abs. 1 sachgebunden zugeordnet.
- Der Vorstand trifft sich zu Besprechungen, die vom Vorsitzenden / von der
Vorsitzenden einberufen werden.
- Der Vorstand fasst in seinen gemeinsamen Besprechungen Beschlüsse
entsprechend der Regelung für die Mitgliederversammlung gemäß § 7 (Abs. 8+9).
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift entsprechend der Regelung für die
Mitgliederversammlung gemäß § 7 (Abs. 10) zu fertigen.
§ 11 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20. März 2008 beschlossen.
Sie tritt am gleichen Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 6. März 1995.